Bundesgerichtshof bestätigt Forenhaftung in bestimmten Fällen

paragraph3.jpgwie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilt, hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Betreiber einer Onlineplattform unter bestimmten Umständen doch für die von Nutzern generierten Inhalte haften können. Erneut geht es um die Verwendung von Fotos der Internetseite www.marions-kochbuch.de, deren Betreiber in Folge ihrer gehäuften Abmahnungen hier bereits mehrfach Erwähnung fanden. In diesem Fall waren die vom Kläger angefertigten Fotos ohne dessen Erlaubnis zusammen mit Rezepten von Nutzern auf der Onlineplattform www.chefkoch.de veröffentlicht worden. Die Plattform bietet kostenfrei abrufbare Rezept an, die von Nutzern eingestellt werden.

In erster Instanz hatte der Kläger den Betreibern von der Rezepteplattform mittels einer Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolgreich verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen, und die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersetz verklagt. Die Betreiber von www.chefkoch.de waren daraufhin in Revision gegangen, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 12.11.2009 (I ZR 166/07) nun mit folgender Begründung zurückgewiesen hat:

Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Somit unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen verschiedenen Plattformtypen: zum einen gäbe es Auktionsplattformen oder elektronische Marktplätze für offensichtlich fremde Angebote, während andere – wie www.chefkoch.de – die von ihren Nutzern veröffentlichten Inhalte nach außen hin sichtbar und verantwortlich übernähmen, kontrollierten und somit auch redaktionell bearbeiteten – sich diese letztlich “zu Eigen” machten. Letztere könnten nach Ansicht des Bundesgerichtshof demnach für Urheberverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden.

Wie simoncolumbus auf netzpolitik.org dazu zu Recht anmerkte, dürfte die Einteilung der Plattformen in die eine oder andere Kategorie somit zukünftig sehr von der subjektiven Einschätzung der zuständigen Richter abhängig sein.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de

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