Betreiber von Onlineportalen sind nicht zur inhaltlichen Überprüfung aller dort eingestellten Beiträge verpflichtet. Das hat jetzt das Landgericht Berlin mit Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. 27 S 2/07) entschieden, für das jetzt auch die schriftliche Begründung vorliegt. Damit steht das LG Hamburg mit seiner Auffassung allein auf weiter Flur.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Auseinandersetzung zwischen den Betreibern von meinprof.de, einer Bewertungsplattform für Hochschullehrer, und einem dort beurteilten Professor einer brandenburgischen Fachhochschule. Dieser war im Rahmen des Angebots von Studenten als “Psychopath” und “echt das Letzte” bezeichnet worden. Obwohl die Betreiber von meinprof.de die entsprechenden Einträge nach Kenntnis gelöscht hatten, klagte der Professor zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten erfolgreich auf Unterlassung.
Das Landgericht Berlin hob diese Entscheidung nunmehr auf. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts handelt es sich bei den beiden angegriffenen Äußerungen noch um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Darüber hinaus sei der Betreiber der Plattform auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.
(Heise)


