Wie im law-blog unlängst zu lesen war, hat das LG Düsseldorf in seinem Urteil v. 27.06.2007 – Az.: 12 O 343/06 – Haftung für Foren-Einträge gegen die so genannte Mitstörerhaftung von Forenbetreiber entschieden.
Das Urteil lautet im Wortlaut:
1. Ein Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.
2. Einen Forums-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.
Damit verfolgt auch das LG Düsseldorf eine andere Linie als das LG Hamburg in seinem Urteil v. 27.04.2007 – Az.: 324 O 600/06 – Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall), über das wir hier bereits mehrmals berichteten.
Interessant am Düsseldorfer Urteil ist insbesondere die Aussage zur Überwachungs- und Überprüfungspflicht eines Forenbetreibers, die wie folgt beschrieben und zur Urteilsbegründung herangezogen wird:
Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter /…) keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (…).
Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.
Und weiter unten:
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Sie hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags oblagen ihr solche Pflichten ohnehin nicht, was auch die Klägerin zugibt. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erlangt hatte, hat sie diese unverzüglich aus ihrem Diskussionsforum entfernt.
Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich gelöscht habe und dass seitdem keine weiteren Äußerungen aufzufinden gewesen seien. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Löschung nachgekommen. Weitere Rechtsverletzungen sind auch nicht eingetreten.
Quellen: law-blog, dr-bahr.com, foren-und-recht.de/urteile


