OLG Hamburg hebt Störerhaftungsurteil des LG Hamburg auf

paragraph3.jpgWie wir hier bereits mehrfach berichteten, stand das Landgericht Hamburg bezüglich der Haftung von Foren- und Blogbetreibern bislang für eine sehr regide Rechtsprechung, die den massenhaften Abmahnungen beispielsweise der Hamburger Webkochbuch-Betreiberin Marion Knieper und ihres Ehemanns Folkert in den letzten Jahren sehr entgegen kam.

Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht dieser Rechtsprechung in seinem Urteil (Az. 5 U 180/07)  eine klare Absage erteilt. Gegenstand des Urteils war die Abmahnung des Betreibers eines Fußballforums durch die Kniepers für die Veröffentlichung eines ihrer Fotos, der das LG Hamburg stattgegeben und den Beklagten daraufhin zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren aufgefordert hatte.

Wie heise.de berichtet, hob das OLG Hamburg diese Entscheidung auf und entschied in allen Punkten zugunsten des Forenbetreibers. Solche Inhalte seien entgegen der Ansicht des LG Hamburg, so das OLG, nicht als eigene Inhalte im Sinne des § 7 TMG zu bewerten, sondern als fremde Informationen, für die der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Des Weiteren hafte der Forenbetreiber weder als Störer, noch habe er die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt. In der schriftlichen Begründung heißt es dazu unter anderem:

“Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet – dazu gehören Meinungsforen – ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet (s. für einen Internetversteigerer BGH GRUR 2004, 860, 864 = Internetversteigerung). Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde – so der Senat – die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618, 619). Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf.”

Zudem entschied das OLG, dass der Beklagte nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben der Kläger verpflichtet sei, da dieser erst durch das Anschreiben Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangte: “Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können” (siehe Urteilsbegründung).

Das OLG lässt mangels grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Revision gegen das Urteil zu:

“Die Anschlussberufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils keinen Erfolg. Der Beklagte kann die Privilegierung des § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Unstreitig hat er unmittelbar nach der Abmahnung den Link zu dem Bild in dem Forenbeitrag beseitigt und damit die Anforderungen des § 10 S.1 1MG erfüllt. Er würde nur bei einer eigenen schuldhaften Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz haften. Eine solche liegt – wie ausgeführt – nicht vor.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den § 91, 97 Abs. 1 und 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen ausreichende höchstrichterliche und obergerichtliche Erkenntnisse vor, so dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall in Anwendung der darin entwickelten Grundsätze handelt. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.”

Quellen: http://www.bundesligaforen.de/,
http://www.heise.de/

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>