Nach mehrfacher Verschiebung der Hamburger Verhandlung über die Haftungsfrage eines Forenbetreibers liegt nun eine schriftliche Urteilsbegründung vor. Über die spendenfinanzierte “negative Feststellungsklage” wollte der Betreiber des Supernature-Forum feststellen lassen, dass er nicht für die Einträge seiner Forennutzer haftet. Die Urteilsbegründung vom 27.04.07 entscheidet zwar in fünf von sechs Klagepunkten für den Forenbetreiber, bestätigt durch die Abweisung eines Klagepunktes jedoch letzten Endes seine uneingeschränkte Haftung für die ins Forum eingestellten Informationen.
Während die meisten der im Rahmen des Verfahrens verhandelten Aussagen in dem entsprechenden Forum von den Richtern als Meinungsäußerungen bewertet wurden, die laut Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) einem Verbot nicht zugänglich seien, besteht nach ihrer Ansicht in einem Fall ein Anspruch auf Unterlassung (siehe Urteilsbegründung).
Darüber hinaus stufte das Gericht Internetforen im Sinne des neu geschaffenen Paragrafen 54 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als „redaktionell gestaltete Angebote“ ein, deren eingestellte Beiträge laut Urteilsbegründung als “eigene Information, die der Betreiber zum Abruf bereit hält”, zu verstehen seien – unabhängig davon, ob der Betreiber selbst oder eine dritte Person diese Beiträge verfasst habe. Eine Grenze der Zurechnung würde laut Urteil allenfalls dann erreicht, wenn „der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert“.
Das Urteil sorgt in der Netzwelt erneut für Unsicherheiten und wird von dem Anwalt des Forenbetreibers, Dr. Bahr, auf seiner Internet-Seite wie folgt kommentiert:
Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und ist auch nicht mit dem Urteil des OLG Hamburg im Heise-Fall (Urt. v. 22.08.2006 – Az.: 7 U 50/06) vereinbar. Wieder einmal offenbart damit die 24. Zivilkammer des LG Hamburg ihre ganz eigene Interpretation des Gesetzeswortlautes.


