Urteilsbegründung des LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung gegen Blogbetreiber

paragraph3.jpgDas Hamburger Landgericht bleibt seiner harten Linie in Bezug auf das Thema Forenhaftung treu, wie aus der gerade erfolgten Urteilsbegründung im Rechtsstreit der Firma Callactive gegen den Medienjournalisten Stefan Niggemeier hervorgeht.

Die Urteilsbegründung des LG Hamburg (Az. 324 O 794/07) bestätigt eine einstweiligen Verfügung, die von Callactive am 3. September gegen den Blogbetreiber erwirkt wurde. Niggemeier hatte einen Beitrag über Call-TV-Sender in seinem Blog veröffentlicht, der nachts um 3.37 Uhr von einem Leser in unakzeptabler Weise kommentiert wurde. Obwohl Niggemeier diesen Eintrag am darauf folgenden Morgen sofort löschte, bewirkte die Firma Callactive eine einstweilige Verfügung gegen den Medienjournalisten. Das Landgericht Hamburg bestätigt nun in seiner Urteilsbegründung, dass er alle Kommentare in diesem konkreten Fall hätte vorab überprüfen müssen.

Das LG Hamburg ist bekannt für diese Art der Entscheidungen. Neu ist jedoch der Zusatz, dass der Niggemeier in seinem Blog nicht auf die Verwendung des Klarnamens besteht und daher eine erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen:

“Wer als Betreiber eines Forums oder Blogs die Verwendung von Pseudonymen zulässt, muss daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Überprüfung der Inhalte seines Angebotes walten lassen.”

Niggemeier kündigte bereits an, beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen.

Siehe weitere Informationen unter http://www.stefan-niggemeier.de/blog/callactive-niggemeier-ii-urteilsbegruendung/

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